Homeoffice: Alles, was Sie über die Arbeit von zuhause wissen müssen

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Beschränkungen haben die Arbeitswelt nachhaltig verändert. Insbesondere das bei Arbeitnehmern schon lange beliebte, von Arbeitgebern bisher aber skeptisch betrachtete, Homeoffice konnte sich in dieser Zeit etablieren. Nun ist die Welt auf dem Weg zurück in die Normalität, viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden aber gerne im Homeoffice bleiben, zumindest tageweise. Wir erläutern Ihnen in diesem Beitrag, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Homeoffice?

Nach dem Auslaufen der einschlägigen Pandemie-Vorschriften gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch darauf, von Zuhause aus zu arbeiten. Der Arbeitgeber ist bezüglich des Orts und der Zeit, zu der die Arbeitsleistung zu erbringen ist, weisungsbefugt. Er kann seine Arbeitnehmer also wieder zurück ins Büro beordern. Die einseitige Anordnung von Homeoffice ist künftig aber nicht mehr möglich. Einen Anspruch auf Homeoffice haben Sie nur dann, wenn dies tarifvertraglich geregelt ist oder in Ihrem Unternehmen eine entsprechende Betriebsvereinbarung existiert. Erster Ansprechpartner ist hier die Personalabteilung oder der Betriebsrat.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, individualvertraglich einen Anspruch auf Homeoffice zu vereinbaren. Dies gilt sowohl für eine generelle Tätigkeit von Zuhause aus, als auch nur für eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Woche oder Monat. Eine entsprechende Abrede sollte schriftlich oder zumindest in Textform vereinbart werden und insbesondere folgende Punkte klären:

  • Beginn und gegebenenfalls zeitliche Befristung der Homeoffice-Tätigkeit
  • regelmäßige Arbeitszeit/Kernarbeitszeit
  • Datenschutz und IT-Sicherheit
  • Kostenverteilung für die benötigten Arbeitsmittel
  • private Nutzung betrieblich gestellter Arbeitsmittel

Arbeitsort, Arbeitszeit und Versicherungsschutz

Gerade während der Corona-Pandemie arbeiteten viele Arbeitnehmer im Homeoffice – auf Weisung des Arbeitgebers. Das Recht auf Homeoffice bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie sich in den sonnigen Süden absetzen und von dort aus unter Palmen arbeiten dürfen. Dem stehen schon alleine Datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, zumal dann, wenn Sie die Europäische Union verlassen wollen. Auch in Ihrer Heimatstadt dürfen Sie sich nicht ohne weiteres einfach in Ihr Lieblingscafé oder an den nächsten Badeteich setzen. Was erlaubt ist, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen in der Regel vor, dass Sie von Ihrem Hauptwohnsitz oder zumindest einem deutschen Nebenwohnsitz aus arbeiten. Individualvertraglich können Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch andere Regelungen treffen. Dazu wird er umso eher bereit sein, je weniger personenbezogene Daten Sie verarbeiten.

Auch Zuhause dürfen Sie Ihre Arbeitszeit nur dann selbst bestimmen, wenn dies so vereinbart wurde. Ansonsten gelten die gleichen Arbeitszeiten wie bei einer Tätigkeit im Betrieb. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Homeoffice müssen auch das Arbeitszeitgesetz beachten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden, die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden, nicht überschreiten. Sofern Sie länger als sechs Stunden am Stück arbeiten, ist eine Pause vorgeschrieben. Ihre Arbeitszeit und die Pausen müssen Sie dokumentieren.

Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch im heimischen Büro, sie ist dort aber weniger umfassend, als im Betrieb. Zuhause sind nur die Tätigkeiten versichert, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie ein Fachbuch aus dem Hochregal holen und von der Leiter stürzen. Bei einer Arbeitsunterbrechung greift die Versicherung jedoch nicht. Während Sie im Büro auch auf dem Weg zur Kaffeemaschine, zur Kantine oder zur Toilette versichert sind, ist dies im Homeoffice dagegen nicht der Fall. In der Praxis ist es zudem oft sehr schwer, die berufliche Tätigkeit von privaten Verrichtungen zu unterscheiden. Wer Wert auf einen umfassenden Schutz legt, sollte eine private Unfallversicherung abschließen.

Wer trägt die Kosten für die Arbeitsmittel?

Wenn der Arbeitgeber Homeoffice anordnet oder Sie auf seinen Wunsch hin von Zuhause aus arbeiten, muss er Ihnen auch die hierfür erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung stellen. Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss Sie mit einem Computer, einem Drucker und allen sonstigen Geräten, die Sie benötigen, ausstatten. Das gilt in der Regel auch für Büromöbel, insbesondere Schreibtisch nebst Stuhl und Beleuchtung. Auch Arbeitsmittel wie Papier und Stifte müssen vom Arbeitgeber gestellt und die Kosten für Telefon und Internet ersetzt werden. Allerdings kann eine Betriebsvereinbarung auch etwas anderes vorsehen, zum Beispiel eine pauschale Vergütung aller anfallenden Kosten. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung regeln die Parteien die Kostenverteilung selbst. Wenn der Arbeitgeber kein Interesse an der Heimarbeit hat, wird er versuchen, dem Arbeitnehmer zumindest alle Zusatzkosten aufzubürden. Das gilt insbesondere auch für Fahrt- oder Reisekosten in Zusammenhang mit Präsenzveranstaltungen. Hier sollten Sie vor Vertragsabschluss durchrechnen, was Sie das Homeoffice effektiv kostet. Eine allzu einseitige Kostenverteilung ist aber oft nicht legal. Wenn Sie sich übervorteilt fühlen, konsultieren Sie am besten einen Experten, der Ihren Vertrag prüft.